Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 99

Inkrafttretensdatum

13.12.1972

Außerkrafttretensdatum

08.08.1974

Beachte

Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (Paragraph 124, EStG 1972)

Text

Steuerabzug in besonderen Fällen

Paragraph 99, (1) Die Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger wird durch Steuerabzug eingehoben:

  1. Ziffer eins
    Bei Einkünften aus im Inland ausgeübter oder verwerteter selbständiger Tätigkeit als Schriftsteller, Vortragender, Künstler, Architekt, Sportler, Artist oder Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen, wobei es gleichgültig ist, an wen die Vergütungen für die genannten Tätigkeiten geleistet werden,
  2. Ziffer 2
    bei den im Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, aufgezählten Einkünften, wobei es gleichgültig ist, welcher der Einkunftsarten des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 und 6 diese Einkünfte grundsätzlich zuzurechnen sind,
  3. Ziffer 3
    bei Aufsichtsratsvergütungen,
  4. Ziffer 4
    bei Einkünften aus im Inland ausgeübter kaufmännischer oder technischer Beratung und bei Einkünften aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung.
  1. Absatz 2,Der Steuerabzug beträgt 20 v. H. des vollen Betrages der Einnahmen (Betriebseinnahmen); übernimmt der Schuldner die Steuer zugunsten des Gläubigers, so ist der übernommene Betrag als Leistung des Schuldners den Einnahmen (Betriebseinnahmen) hinzuzurechnen. Der Steuerabzug ist vom Schuldner in dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem die im Absatz eins, genannten Einkünfte dem Gläubiger (Steuerschuldner) zufließen.
  2. Absatz 3,Der Schuldner ist von der Verpflichtung zum Steuerabzug befreit, wenn er die geschuldeten Beträge auf Grund eines Übereinkommens nicht an den beschränkt steuerpflichtigen Gläubiger, sondern an die Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger (AKM) abführt. Diese hat den Steuerabzug vorzunehmen.