Einkommensteuergesetz 1972
Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
BG
Paragraph 90
13.12.1972
31.12.2018
EStG 1972
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (Paragraph 124, EStG 1972)
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (Paragraph 125, EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,)
Das Finanzamt der Betriebsstätte hat auf Anfrage eines Beteiligten darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind. Hat ein Arbeitgeber, dessen Geschäftsleitung sich im Inland befindet, Betriebsstätten in verschiedenen Finanzamtsbereichen, so ist zur Erteilung von Auskünften über Anfragen des Arbeitgebers das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich sich die Geschäftsleitung des Arbeitgebers befindet.
22.10.2018
10004110
NOR12045484
N3197211997S