Einkommensteuergesetz 1972
Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972,
Paragraph 81
13.12.1972
20.12.1985
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (Paragraph 124, EStG 1972)
Betriebsstätte
Paragraph 81, Betriebsstätte ist für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn der Betrieb oder Teil des Betriebes des Arbeitgebers, in dem die Berechnung des Arbeitslohnes und der Lohnsteuer vorgenommen wird und die Lohnsteuerkarten der Arbeitnehmer aufbewahrt werden. Als Betriebsstätte gilt auch der Heimathafen österreichischer Handelsschiffe, wenn die Reederei im Inland keine Niederlassung hat.