Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 79

Inkrafttretensdatum

13.12.1972

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (Paragraph 124, EStG 1972)

Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (Paragraph 125, EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,)

Text

Abfuhr der Lohnsteuer

Paragraph 79,

  1. Absatz eins,Der Arbeitgeber hat die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. Der Arbeitgeber muß auf dem Zahlungsabschnitt angeben oder durch die von ihm beauftragte überweisende Stelle angeben lassen: Die Steuernummer, das Wort “Lohnsteuer” und den Kalendermonat, in dem die Lohnsteuer einbehalten worden ist. Die Namen der Arbeitnehmer, auf die die Lohnsteuerbeträge entfallen, sind nicht anzugeben.
  2. Absatz 2,Bleibt die fällige Abfuhr der Lohnsteuer aus oder erscheint die geleistete Abfuhr auffallend gering und hat auch eine besondere Erinnerung keinen Erfolg, so hat das Finanzamt die Höhe der rückständigen Lohnsteuer zu schätzen und den Arbeitgeber in Höhe des geschätzten Rückstandes haftbar zu machen (Paragraph 82,).

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12045473

alte Dokumentnummer

N3197211986S