Einkommensteuergesetz 1972
Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972,
Paragraph 69
13.12.1972
08.08.1974
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (Paragraph 124, EStG 1972)
Vorübergehend beschäftigte Arbeitnehmer
Paragraph 69, Der Bundesminister für Finanzen kann bestimmte Gruppen von ausschließlich körperlich tätigen Arbeitnehmern, von Arbeitnehmern, die statistische Erhebungen für Gebietskörperschaften durchführen, sowie Arbeitnehmern der Berufsgruppen Musiker, Bühnenangehörige, Artisten und Filmschaffende, die ununterbrochen nicht länger als eine Woche beschäftigt werden, von der Pflicht zur Vorlage einer Lohnsteuerkarte befreien und die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer abweichend von den Bestimmungen der Paragraphen 57 bis 66, 71, 74 und 75 mit einem Pauschbetrag gestatten. Der Pauschbetrag für ausschließlich körperlich tätige Arbeitnehmer darf höchstens 7,5 v. H., für die andere Berufsgruppe höchstens 15 v. H. des vollen Betrages der Bezüge betragen. Die Bestimmungen dieses Paragraphen sind nicht anzuwenden, wenn der Taglohn 300 S oder der Wochenlohn 1200 S übersteigt.