Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59

Inkrafttretensdatum

13.12.1972

Außerkrafttretensdatum

08.08.1974

Beachte

Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (Paragraph 124, EStG 1972)

Text

Wirksamkeitsbeginn von Änderungen oder Ergänzungen

der Lohnsteuerkarte

Paragraph 59, (1) Der Alleinverdienerabsetzbetrag ist im Falle des Paragraph 53, Absatz 3, rückwirkend ab dem Beginn des Kalenderjahres zu streichen, im Falle des Paragraph 58, Absatz 2, vorletzter Satz rückwirkend ab dem Beginn des Kalenderjahres einzutragen. In den übrigen Fällen der Änderung oder Ergänzung der Lohnsteuerkarte (Paragraph 58, Absatz eins und 2) ist unbeschadet der Anordnungen des Paragraph 57, Absatz 10, der Zeitpunkt einzutragen, ab dem die Änderung oder die Ergänzung gilt. Zeitpunkt im vorstehenden Sinn ist der Tag, an dem alle Voraussetzungen für die Änderung oder die Ergänzung der Lohnsteuerkarte erstmalig vorhanden waren. Es darf jedoch ein Tag für das unmittelbar vorhergehende Kalenderjahr nur eingetragen werden, wenn der Antrag bis spätestens 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres gestellt wird. Als Zeitpunkt, ab dem die Berichtigung im Sinne des Paragraph 58, Absatz 3, wirksam wird, ist in den Fällen des Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer eins und 2 der auf den Eintritt des Ereignisses folgende 1. Jänner, in den Fällen des Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 3 und 4 der Tag des Ereignisses auf der Lohnsteuerkarte einzutragen. Im Falle des Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 5, ist der Alleinverdienerabsetzbetrag rückwirkend ab dem Beginn des Kalenderjahres, in dem die Voraussetzungen weggefallen sind, zu streichen.

  1. Absatz 2,Hat die Änderung oder die Ergänzung der Lohnsteuerkarte durch Eintragung eines zurückliegenden Zeitpunktes rückwirkende Kraft (Absatz eins,), so wird zuviel einbehaltene Lohnsteuer auf Antrag durch das Finanzamt erstattet, soweit nicht gemäß Paragraph 64, zweiter Satz eine Aufrechnung oder Erstattung durch den Arbeitgeber erfolgt. Das Finanzamt hat zuwenig einbehaltene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern. Die Nachforderung unterbleibt, wenn sie unbillig wäre.