Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47,

Inkrafttretensdatum

13.12.1972

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (Paragraph 124, EStG 1972)

Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (Paragraph 125, EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,)

Text

römisch fünf. STEUERABZUG VOM ARBEITSLOHN (LOHNSTEUER)

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Paragraph 47,

  1. Absatz einsBei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Paragraph 25,) wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), sofern im Inland eine Betriebsstätte (Paragraph 81,) vorhanden ist. Natürliche Personen, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen, sind Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes. Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Arbeitslohn im Sinne des Paragraph 25, auszahlt.
  2. Absatz 2Arbeitnehmer ist nicht, wer Lieferungen und sonstige Leistungen innerhalb der von ihm selbständig ausgeübten gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit im Inland gegen Entgelt ausführt, soweit es sich um die Entgelte für diese Lieferungen und sonstigen Leistungen handelt.
  3. Absatz 3Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber (zum Beispiel öffentlich-rechtliche Körperschaft, Unternehmer, Haushaltsvorstand) seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Bestätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
  4. Absatz 4Tritt ein Arbeitnehmer seine Pensionsansprüche aus der gesetzlichen Sozialversicherung an seinen früheren Arbeitgeber ab, der ihm Bezüge und Vorteile aus dem früheren Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, zahlt, dann sind die Pflichten des Arbeitgebers hinsichtlich des Steuerabzuges vom Arbeitslohn ausschließlich vom früheren Arbeitgeber wahrzunehmen. Dem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung ist in diesem Fall keine Lohnsteuerkarte vorzulegen.

Schlagworte

Selbständigkeit, Nichtselbständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12045441

alte Dokumentnummer

N3197211954S