Absatz eins,Sind im Einkommen Einkünfte aus der Verwertung patentrechtlich geschützter volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen durch andere Personen enthalten, so ist die Einkommensteuer für diese Einkünfte auf Antrag mit einem ermäßigten Steuersatz zu bemessen, der entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 37, Absatz eins, zu ermitteln ist. Diese Begünstigung steht nur dem Erfinder der betreffenden Erfindung zu.