Einkommensteuergesetz 1972
Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972,
Paragraph 35
13.12.1972
13.12.1983
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (Paragraph 124, EStG 1972)
Neugründung eines Hausstandes
Paragraph 35, (1) Aus Anlaß der Neugründung eines Hausstandes eines ledigen Steuerpflichtigen sind Aufwendungen für die Beschaffung lebensnotwendiger Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände ohne Nachweis durch fünf Kalenderjahre mit einem Jahresbetrag von 2500 S als außergewöhnliche Belastung gemäß Paragraph 34, zu berücksichtigen. Dabei ist Paragraph 34, Absatz 4, nicht anzuwenden. Der Zeitraum von fünf Kalenderjahren beginnt mit dem Kalenderjahr der Neugründung des Hausstandes. Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist an Stelle der fünf Jahresbeträge im Kalenderjahr der Neugründung des Hausstandes der fünffache Jahresbetrag zu berücksichtigen.