(2)Absatz 2,Veräußerungsgewinn im Sinne des Abs. 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungserlös nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens (Abs. 1 Z. 1) oder den Wert des Anteiles am Betriebsvermögen (Abs. 1 Z. 2) übersteigt. Dieser Gewinn ist für den Zeitpunkt der Veräußerung nach den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 oder des § 5 zu ermitteln.Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatz eins, ist der Betrag, um den der Veräußerungserlös nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens (Absatz eins, Ziffer eins,) oder den Wert des Anteiles am Betriebsvermögen (Absatz eins, Ziffer 2,) übersteigt. Dieser Gewinn ist für den Zeitpunkt der Veräußerung nach den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins, oder des Paragraph 5, zu ermitteln.