Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (Paragraph 124, EStG 1972)
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (Paragraph 125, EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,)
Text
Gewerbebetrieb
(§ 2 Abs. 3 Z 3)(Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3,)
§ 23.Paragraph 23,
Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind:
Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist,
Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind (wie insbesondere offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften), sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben,
Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24.Veräußerungsgewinne im Sinne des Paragraph 24,
Schlagworte
Landwirtschaft, Personengesellschaft, Mitunternehmerschaft