Absatz 2,Geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge) sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.
Einkommensteuergesetz 1972
Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972,
Paragraph 15
13.12.1972
21.12.1984
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (Paragraph 124, EStG 1972)
4. überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten
Einnahmen
Paragraph 15, (1) Einnahmen liegen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4 bis 7 zufließen.