(4)Absatz 4,Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, können in der Steuererklärung beantragen, daß ein Betrag, der für künftige Abfertigungen zu verwenden ist, steuerfrei bleibt. Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sind auf die nach diesem Absatz steuerfrei gelassenen Beträge sinngemäß anzuwenden. Die Begünstigung darf nur in Anspruch genommen werden, wenn die steuerfrei gelassenen Beträge in einer mit der Erklärung über den Gewinn des betreffenden Wirtschaftsjahres dem Finanzamt vorgelegten, laufend geführten Aufzeichnungen ausgewiesen sind. Aus dieser Aufzeichnung muß auch die Höhe der steuerfrei gelassenen Beträge, ihre Berechnung und ihre Verwendung klar ersichtlich sein. Wurde diese Aufzeichnung nicht mit der Steuererklärung dem Finanzamt vorgelegt, geht aber aus der Erklärung oder den ihr angeschlossenen Beilagen hervor, daß bei der Gewinnermittlung ein steuerfreier Betrag für künftige Abfertigungen abgesetzt worden ist, so hat das Finanzamt dem Steuerpflichten eine Nachfrist von zwei Wochen zur Vorlage der Aufzeichnung zu setzen.Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß Paragraph 4, Absatz 3, ermitteln, können in der Steuererklärung beantragen, daß ein Betrag, der für künftige Abfertigungen zu verwenden ist, steuerfrei bleibt. Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 sind auf die nach diesem Absatz steuerfrei gelassenen Beträge sinngemäß anzuwenden. Die Begünstigung darf nur in Anspruch genommen werden, wenn die steuerfrei gelassenen Beträge in einer mit der Erklärung über den Gewinn des betreffenden Wirtschaftsjahres dem Finanzamt vorgelegten, laufend geführten Aufzeichnungen ausgewiesen sind. Aus dieser Aufzeichnung muß auch die Höhe der steuerfrei gelassenen Beträge, ihre Berechnung und ihre Verwendung klar ersichtlich sein. Wurde diese Aufzeichnung nicht mit der Steuererklärung dem Finanzamt vorgelegt, geht aber aus der Erklärung oder den ihr angeschlossenen Beilagen hervor, daß bei der Gewinnermittlung ein steuerfreier Betrag für künftige Abfertigungen abgesetzt worden ist, so hat das Finanzamt dem Steuerpflichten eine Nachfrist von zwei Wochen zur Vorlage der Aufzeichnung zu setzen.