Einkommensteuergesetz 1972
Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972,
Paragraph 13
13.12.1972
30.12.1981
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (Paragraph 124, EStG 1972)
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Paragraph 13, Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können, wenn diese Kosten für das einzelne Anlagegut 2 000 S nicht übersteigen, bei Gewinnermittlung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder Paragraph 5, im Jahre der Anschaffung oder Herstellung, bei Gewinnermittlung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, im Jahre der Verausgabung voll als Betriebsausgaben abgesetzt werden; Wirtschaftsgüter, die aus Teilen bestehen, sind als Einheit aufzufassen, wenn sie nach ihrem wirtschaftlichen Zweck oder nach der Verkehrsauffassung eine Einheit bilden.