Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Niederlande)
Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1971,
Vertrag – Niederlande
Artikel 12
21.04.1971
39/03 Doppelbesteuerung
(1) Bezieht eine in einem der beiden Staaten ansässige Person Gewinnanteile aus der Beteiligung als stiller Gesellschafter an einem Unternehmen, dessen Geschäftsleitung sich in dem anderen Staat befindet, so dürfen diese Gewinnanteile in diesem anderen Staat besteuert werden, wenn mit der Beteiligung keine Beteiligung am Vermögen des Unternehmens verbunden ist.
(2) Auf Gewinnanteile aus Beteiligungen als stiller Gesellschafter, mit denen eine Beteiligung am Vermögen des Unternehmens verbunden ist, ist Artikel 7 anzuwenden.
24.03.2025
10004091
NOR12045230
N3197120269L