Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Niederlande)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11,

Inkrafttretensdatum

28.12.1990

Text

Artikel 11

Zinsen

(1) Zinsen, die aus einem der beiden Staaten stammen und an eine in dem anderen Staat ansässige Person gezahlt werden, dürfen nur in dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels. Der Ausdruck umfaßt jedoch nicht die in Artikel 12 Absatz 1 bezeichneten Gewinnanteile.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem der beiden Staaten ansässige Empfänger der Zinsen in dem anderen Staat, aus dem die Zinsen stammen, eine Betriebstätte hat und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

(4) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes der beiden Staaten und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.