Kurztitel

Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte und der Schätzungsausschüsse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 263 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2025,

Typ

Geschäftsordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

24.07.1971

Außerkrafttretensdatum

30.12.2025

Index

33 Bewertungsrecht

Text

Paragraph 6,

Über jede Beratung des Bundesschätzungsbeirates ist ein Protokoll zu führen. Dieses hat die Namen der anwesenden Personen, Ort, Zeit und Gegenstand der Beratungen sowie sonstige wichtige Vorkommnisse des Verhandlungsverlaufes zu enthalten. Der Vorsitzende hat nach Möglichkeit einen Schriftführer zu bestimmen. Bei der Schätzung der Bundesmusterstücke sind für jedes Musterstück die seine Ertragsfähigkeit beeinflussenden Umstände im Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. Protokollabschriften und allfällige Beilagen sind den Mitgliedern des Bundesschätzungsbeirates zuzusenden.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

10004103

Dokumentnummer

NOR12045207

alte Dokumentnummer

N3197119323S