Kurztitel

Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte und der Schätzungsausschüsse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 263 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2025,

Typ

Geschäftsordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

24.07.1971

Außerkrafttretensdatum

30.12.2025

Index

33 Bewertungsrecht

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Vorsitzende des Bundesschätzungsbeirates leitet die Verhandlungen. Abstimmungen finden nicht statt.
  2. Absatz 2,Der Bundesschätzungsbeirat ist funktionsfähig, wenn die im Paragraph 2, Absatz eins, unter Ziffer eins und 2 angeführten Mitglieder vollzählig und von den unter Ziffer 3, angeführten Mitgliedern zumindest sechs bei ordnungsgemäßer Ladung aller Mitglieder anwesend sind. Eine nur kurzfristige Abwesenheit von Mitgliedern oder ein kurzfristiges Unterschreiten der Mindestzahl der unter Ziffer 3, angeführten Mitglieder macht den Bundesschätzungsbeirat nicht funktionsunfähig, wobei als kurzfristig ein Zeitraum bis zu einer Stunde anzusehen ist.
  3. Absatz 3,Die Ladungen zu Beratungen sind vom Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor Beginn der Beratungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu versenden.
  4. Absatz 4,Die für die Beratungen des Bundesschätzungsbeirates erforderlichen Sitzungsräume und Kraftfahrzeuge stellt das Bundesministerium für Finanzen zur Verfügung.
  5. Absatz 5,Die Beratungen und Amtshandlungen sind nicht öffentlich.
  6. Absatz 6,Der Vorsitzende des Bundesschätzungsbeirates ist berechtigt, zu Beratungen weitere fachkundige Personen zuzuziehen, soweit dies für die Beratungen zweckmäßig erscheint.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

10004103

Dokumentnummer

NOR12045206

alte Dokumentnummer

N3197119322S