Absatz eins,Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Bodenschätzungsgesetzes 1970 gehören dem Bundesschätzungsbeirat an:
- Ziffer einsein vom Bundesminister für Finanzen beauftragter rechtskundiger Bundesbeamter als Vorsitzender des Bundesschätzungsbeirates,
- Ziffer 2der technische Leiter der Bodenschätzung im Bundesministerium für Finanzen,
- Ziffer 3zwölf unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft berufene Mitglieder, die Landwirte sind oder, ohne die Landwirtschaft auszuüben, über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiet der Landwirtschaft oder Bodenkunde verfügen.