Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern, Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung samt Zusatzprotokolle (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1971,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28,

Inkrafttretensdatum

07.12.1970

Text

Artikel 28

AUSSERKRAFTTRETEN

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der Vertragstaaten gekündigt worden ist. Jeder Vertragstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung auf die Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für die Zeit nach Ablauf des Kalenderjahres erhoben werden, auf dessen Ende die Kündigung erfolgt ist.

Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen in Vaduz, am fünften November eintausendneunhundertundneunundsechzig in zweifacher Urschrift.