Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern, Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung samt Zusatzprotokolle (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1971,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

07.12.1970

Text

Artikel 21

NICHT AUSDRÜCKLICH ERWÄHNTE EINKÜNFTE

Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte einer in einem Vertragstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.