Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern, Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung samt Zusatzprotokolle (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1971,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

07.12.1970

Text

Artikel 2

UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragstaaten oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle ordentlichen und außerordentlichen Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere

  1. Litera a
    in Österreich:
    1. Litera i
      die Einkommensteuer;
    2. Sub-Litera, i, i
      die Körperschaftsteuer;
    3. iii
      die Vermögensteuer;
    4. Sub-Litera, i, v
      der Beitrag vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und für Zwecke des Familienlastenausgleiches;
    5. Litera v
      der Beitrag vom Einkommen zum Katastrophenfonds;
    6. Sub-Litera, v, i
      die Sonderabgabe vom Einkommen;
    7. vii
      der Beitrag vom Vermögen zum Katastrophenfonds;
    8. viii
      die Sonderabgabe vom Vermögen;
    9. Sub-Litera, i, x
      die Aufsichtsratsabgabe;
    10. Litera x
      die Gewerbesteuer einschließlich der Lohnsummensteuer;
    11. Sub-Litera, x, i
      die Grundsteuer;
    12. xii
      die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;
    13. xiii
      die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken;
    14. xiv
      die Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer entzogen sind;
    15. Sub-Litera, x, v
      die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen;
  2. Litera b
    in Liechtenstein:
    1. Litera i
      die Erwerbssteuer;
    2. Sub-Litera, i, i
      die Gesellschaftssteuern;
    3. iii
      die Grundstücksgewinnsteuer;
    4. Sub-Litera, i, v
      die Vermögensteuer;
    5. Litera v
      die Couponsteuer.

(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten teilen einander am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mit.