A.T.A. Abkommen - vorübergehende Einfuhr von Waren
Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1970,
Artikel eins,
07.02.1970
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Brüsseler Zollrates haben folgende weitere Staaten das Zollabkommen über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren (A.T.A. Abkommen) Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1963,, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1967, und 131/1967) ratifiziert beziehungsweise sind diesem beigetreten:
Datum der Hinterlegung der
Staaten: Ratifikations- bzw. Hinterlegungsurkunde:
Rumänien 7. März 1967
Australien
(mit Erklärung) 14. Juni 1967
Vereinigte Arabische
Republik 11. Jänner 1968
Australien hat bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde gemäß Artikel 26 Absatz 1 des Abkommens erklärt, daß Carnet A.T.A. nach diesem Abkommen für den Postverkehr in den Fällen, in denen das Carnet der Sendung, auf die es sich bezieht, angeschlossen ist, nicht anerkannt werden.