Kurztitel

A.T.A. Abkommen - vorübergehende Einfuhr von Waren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1970,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

07.02.1970

Text

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Brüsseler Zollrates haben folgende weitere Staaten das Zollabkommen über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren (A.T.A. Abkommen) Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1963,, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1967, und 131/1967) ratifiziert beziehungsweise sind diesem beigetreten:

                                  Datum der Hinterlegung der

     Staaten:               Ratifikations- bzw. Hinterlegungsurkunde:

  Rumänien                             7. März 1967

  Australien

    (mit Erklärung) 14. Juni 1967

  Vereinigte Arabische

     Republik                         11. Jänner 1968

Australien hat bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde gemäß Artikel 26 Absatz 1 des Abkommens erklärt, daß Carnet A.T.A. nach diesem Abkommen für den Postverkehr in den Fällen, in denen das Carnet der Sendung, auf die es sich bezieht, angeschlossen ist, nicht anerkannt werden.