Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 2019,

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 26,

Inkrafttretensdatum

13.11.1970

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 28,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 2019,

Text

ARTIKEL 26

Gleichbehandlung

  1. Absatz einsDie Staatsangehörigen eines Vertragstaates dürfen in dem anderen Vertragstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängen den Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.
  2. Absatz 2Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragstaates in dem anderen Vertragstaat hat, darf in dem anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben.
  3. Absatz 3Die Unternehmen eines Vertragstaates, deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar, einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen in dem erstgenannten Vertragstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.
  4. Absatz 4Ist für Zwecke der Steuer des Vereinigten Königreiches zu beurteilen, ob eine Gesellschaft eine close company ist, schließt der Ausdruck “anerkannte Wertpapierbörse” jede Wertpapierbörse in Österreich ein, die den österreichischen börsenrechtlichen Vorschriften entspricht.
  5. Absatz 5Keine Bestimmung dieses Artikels ist so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragstaat, den in diesem Staat nicht ansässigen natürlichen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des Familienstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er den in seinem Gebiet ansässigen natürlichen Personen gewährt, oder als verpflichte sie einen Vertragstaat, eine in diesem Staat für Dividenden geltende Steuerbefreiung auf Dividenden auszudehnen, die an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Gesellschaft gezahlt werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10004072

Dokumentnummer

NOR12045130

alte Dokumentnummer

N3197023880L