Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Vereinigtes Königreich)
BGBl. Nr. 390/1970 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 32/2019
Vertrag – Vereinigtes Königreich
Art. 9
13.11.1970
31.12.2019
39/03 Doppelbesteuerung
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 28, BGBl. III Nr. 32/2019
Wenn
a) | ein Unternehmen eines Vertragstaates unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragstaates beteiligt ist, oder | |||||||||
b) | dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens eines Vertragstaates und eines Unternehmens des anderen Vertragstaates beteiligt sind, | |||||||||
und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden. |
04.04.2019
10004072
NOR12045113
N3197023863L