Absatz 2Die Vermessungsbehörden haben daraus für jedes Grundstück die Ertragsmeßzahl gemäß Paragraph 14, zu ermitteln. Bei Änderung im Flächenausmaß eines Grundstückes ist die Ertragsmeßzahl neu zu berechnen.
Bodenschätzungsgesetz 1970
Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1970,
Paragraph 13,
07.08.1970
30.12.2005
Paragraph 13, (1) Die Abgabenbehörden des Bundes haben die rechtskräftig festgestellten Ergebnisse der Bodenschätzung den Vermessungsbehörden zu übermitteln.