Kurztitel

Bodenschätzungsgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1970,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13,

Inkrafttretensdatum

07.08.1970

Außerkrafttretensdatum

30.12.2005

Text

Paragraph 13, (1) Die Abgabenbehörden des Bundes haben die rechtskräftig festgestellten Ergebnisse der Bodenschätzung den Vermessungsbehörden zu übermitteln.

  1. Absatz 2Die Vermessungsbehörden haben daraus für jedes Grundstück die Ertragsmeßzahl gemäß Paragraph 14, zu ermitteln. Bei Änderung im Flächenausmaß eines Grundstückes ist die Ertragsmeßzahl neu zu berechnen.