Internationaler Währungsfonds – Sonderziehungsrechte
Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1969,
BG
Paragraph eins
20.12.1969
37/04 Internationale Finanzinstitutionen
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, namens der Republik Österreich dem Internationalen Währungsfonds gegenüber die Erklärung abzugeben, daß die Republik Österreich gemäß ihren Gesetzen alle sich aus den Artikeln XXI-XXXII des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds, Bundesgesetzblatt Nr. 345 aus 1969,, ergebenden Pflichten eines Teilnehmers am System der Sonderziehungsrechte übernimmt und alle erforderlichen Schritte unternommen hat, um diese Pflichten erfüllen zu können. Der Bundesminister für Finanzen wird ferner ermächtigt, gemäß Artikel römisch 23 Abschnitt 1 dieses Abkommens eine Urkunde hierüber auszufertigen und beim Internationalen Währungsfonds zu hinterlegen.
20.03.2018
10004056
NOR12045045
N3196936960J