Kurztitel

Internationaler Währungsfonds – Sonderziehungsrechte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1969,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

20.12.1969

Index

37/04 Internationale Finanzinstitutionen

Text

Paragraph eins,

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, namens der Republik Österreich dem Internationalen Währungsfonds gegenüber die Erklärung abzugeben, daß die Republik Österreich gemäß ihren Gesetzen alle sich aus den Artikeln XXI-XXXII des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds, Bundesgesetzblatt Nr. 345 aus 1969,, ergebenden Pflichten eines Teilnehmers am System der Sonderziehungsrechte übernimmt und alle erforderlichen Schritte unternommen hat, um diese Pflichten erfüllen zu können. Der Bundesminister für Finanzen wird ferner ermächtigt, gemäß Artikel römisch 23 Abschnitt 1 dieses Abkommens eine Urkunde hierüber auszufertigen und beim Internationalen Währungsfonds zu hinterlegen.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2018

Gesetzesnummer

10004056

Dokumentnummer

NOR12045045

alte Dokumentnummer

N3196936960J