50 S – 450. Todestag Kaiser Maximilians römisch eins.
Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,
BG
Paragraph 2,
01.01.1989
37/01 Geld- und Währungsrecht
Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 20, Scheidemünzengesetz 1998, Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,.
Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:
Die eine Seite der Münze hat das Brustbild Kaiser Maximilians römisch eins. im Profil nach einer zeitgenössischen Medaille, umgeben von der Umschrift „1493 – Maximilian römisch eins – 1519“ und der Jahreszahl „1969“ zu zeigen. Auf der inneren Seite der Randleiste hat sich eine aus je zwei Perlen und einem Stäbchen bestehende Verzierung zu befinden.
Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „50“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“ zu zeigen. Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Fuenfzig Schilling“ zu tragen.
21.06.2019
10004064
NOR12045041
N3196919800J