Kurztitel

50 S – 450. Todestag Kaiser Maximilians römisch eins.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 20, Scheidemünzengesetz 1998, Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,.

Text

Paragraph 2,

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

Die eine Seite der Münze hat das Brustbild Kaiser Maximilians römisch eins. im Profil nach einer zeitgenössischen Medaille, umgeben von der Umschrift „1493 – Maximilian römisch eins – 1519“ und der Jahreszahl „1969“ zu zeigen. Auf der inneren Seite der Randleiste hat sich eine aus je zwei Perlen und einem Stäbchen bestehende Verzierung zu befinden.

Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „50“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“ zu zeigen. Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Fuenfzig Schilling“ zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2019

Gesetzesnummer

10004064

Dokumentnummer

NOR12045041

alte Dokumentnummer

N3196919800J