Kurztitel

Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

21.05.1969

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Selbstberechnung und Fälligkeit der Abgabe

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Abgabenschuldner (Paragraph 5,) hat bis zum 20. Jänner, 20. April, 20. Juli und 20. Oktober eines jeden Jahres bei dem für die Erhebung der Abgabe sachlich zuständigen Finanzamt, in dessen Bereich sich der Herstellungsbetrieb befindet, das Eigengewicht jener Mengen an Stärkeerzeugnissen schriftlich anzumelden, für die im vorangegangenen Kalendervierteljahr die Abgabenschuld nach Paragraph 5, entstanden ist. Er hat in der Anmeldung jene im angemeldeten Eigengewicht enthaltenen Mengen abzuziehen, die auf abgabenfreie Stärkeerzeugnisse (Paragraph 3, Absatz eins, Litera b und c) entfallen. Von den nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden Mengen hat der Abgabenschuldner in der Anmeldung die Abgabe zu berechnen (Selbstberechnung) und den errechneten Abgabenbetrag bis zu den im ersten Satz angeführten Zeitpunkten zu entrichten. Die Verpflichtung zur Anmeldung besteht auch dann, wenn für die anzumeldenden Stärkeerzeugnisse keine Abgabe zu entrichten ist.
  2. Absatz 2,Für jeden Herstellungsbetrieb ist eine gesonderte Anmeldung abzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004057

Dokumentnummer

NOR12045011

alte Dokumentnummer

N31969131750