(3)Absatz 3,Dieser Artikel darf nicht so ausgelegt werden, als verpflichte er Irland, österreichischen Staatsangehörigen die Begünstigungen oder Befreiungen zu gewähren, die nach den Bestimmungen des Finance (Profits of Certain Mines) (Temporary Relief from Taxation) Act, 1956 (No. 8 of 1956) in der geltenden Fassung oder nach Teil II des Finance (Miscellaneous Provisions) Act, 1956 (No. 47 of 1956) in der geltenden Fassung zuerkannt werden.Dieser Artikel darf nicht so ausgelegt werden, als verpflichte er Irland, österreichischen Staatsangehörigen die Begünstigungen oder Befreiungen zu gewähren, die nach den Bestimmungen des Finance (Profits of Certain Mines) (Temporary Relief from Taxation) Act, 1956 (No. 8 of 1956) in der geltenden Fassung oder nach Teil römisch zwei des Finance (Miscellaneous Provisions) Act, 1956 (No. 47 of 1956) in der geltenden Fassung zuerkannt werden.