Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Irland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1968,

Typ

Vertrag – Irland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12,

Inkrafttretensdatum

05.01.1968

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 12

  1. Absatz einsEinkünfte, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat regelmäßig über eine feste Einrichtung verfügt. Verfügt sie über eine solche feste Einrichtung, so können die Einkünfte in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.
  2. Absatz 2Der Ausdruck „freie Berufe“ umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten und Wirtschaftstreuhänder.

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019

Gesetzesnummer

10004030

Dokumentnummer

NOR12044962

alte Dokumentnummer

N3196817853L