Absatz eins,Von der Besteuerung ausgenommen ist die Zahlung des Versicherungsentgeltes
- Ziffer einsfür die im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, bezeichneten Versicherungen (ausgenommen Erbschaftssteuerversicherungen), wenn die Versicherungssumme 10.000 S oder die versicherte Jahresrente 2400 S nicht übersteigt;
- Ziffer 2
- Litera afür Versicherungen, die nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu behandeln sind,
- Litera bfür Alters-, Invaliditäts-, Hinterbliebenen-, Unfall- und Krankenversicherungen, die bei Versorgungseinrichtungen der Kammern selbständig Erwerbstätiger sowie bei der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich eingegangen werden,
- Litera cfür Alters-, Invaliditäts-, Hinterbliebenen-, Unfall- und Krankenversicherungen, die bei von Gebietskörperschaften für ihre Bediensteten geschaffenen Versorgungseinrichtungen eingegangen werden, soweit auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften eine Verpflichtung zum Eingehen einer solchen Versicherung besteht;
- Ziffer 3für eine Versicherung, die bei Vereinigungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften eingegangen wird, um Aufwendungen dieser Körperschaften für Ruhe- und Versorgungsgenüsse auszugleichen;
- Ziffer 4für eine Versicherung, die bei einer von der Versicherungsaufsichtsbehörde als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit zugelassenen Pensions-, Witwen- oder Waisenkasse auf Grund eines Arbeitsverhältnisses eingegangen wird;
- Ziffer 5für eine Versicherung von Vieh aus kleinen Viehhaltungen, wenn die Versicherungssumme 50.000 S nicht übersteigt;
- Ziffer 6für eine Versicherung von Vieh bei einem kleinen Viehversicherungsverein;
- Ziffer 7für Feuerversicherungen durch bäuerliche Brandschadenunterstützungsvereine, die vorwiegend die Gewährung von Sachleistungen zum Gegenstand haben;
- Ziffer 8für eine Rückversicherung.