Kurztitel

A.T.A. Abkommen - vorübergehende Einfuhr von Waren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1967,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

12.04.1967

Text

Gemäß Artikel 23, Absatz 2, Litera a, des Zollabkommen über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren (A.T.A. Abkommen) vom 6. Dezember 1961, Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1963,, wurde dem Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens in Brüssel am 21. November 1966 notifiziert, daß Österreich den Geltungsbereich seiner ürsprünglichen Notifikation nach Artikel 23, Absatz eins, dieses Zollabkommens, Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1963,, wie folgt erweitert:

Österreich verpflichtet sich, Carnets A.T.A. nach Artikel 3, Absatz 2 und 3 des genannten Zollabkommens auch für die Eingangsvormerkbehandlung für Waren zum Gebrauch von Reisenden nach dem autonomen Zollrecht anzuerkennen.

Diese Ausdehnung ist der Ziffer 2, der vorangeführten ursprünglichen Natifikation als Litera e, anzufügen; sie gilt mit Wirkung vom 21. November 1966.