50 S - 100 Jahre Donauwalzer
Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,
Paragraph eins,
01.01.1989
Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 20,, Scheidemünzengesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,.
Die Münzen sind aus einer Legierung von 900 Tausendteilen Silber und 100 Tausendteilen Kupfer herzustellen. Ihr Durchmesser hat 34 mm, ihr Rauhgewicht 20 g, ihr Feingehalt 18 g Feinsilber zu betragen. Abweichungen dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Rauhgewicht 10/1000 nicht übersteigen.