50 S – 150 Jahre Oesterreichische Nationalbank
Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1966, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,
BG
Paragraph 2,
01.01.1989
37/01 Geld- und Währungsrecht
Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 20, Scheidemünzengesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,.
Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:
Die eine Seite der Münze hat das Hauptgebäude der Oesterreichischen Nationalbank, darunter die Inschrift „Oesterreichische Nationalbank 1816 – 1966“ zu zeigen. Die Innenseite der Randleiste hat eine zinkenartige Verzierung zu tragen. Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „50“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“ zu zeigen. Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Fuenfzig Schilling“ zu tragen.
21.06.2019
10004003
NOR12044710
N3196619786J