Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Luxemburg)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1964,

Typ

Vertrag – Luxemburg

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23,

Inkrafttretensdatum

07.02.1964

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

vergleiche die „synthetisierte“ Version des DBA Luxemburg plus MLI Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2018,) in Anlage 3

Text

Artikel 23

  1. Absatz einsIst eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Vertragstaaten der Auffassung, daß die Maßnahmen eines Vertragstaates oder beider Vertragstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt haben oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der obersten Finanzbehörde des Vertragstaates unterbreiten, in dem sie ihren Wohnsitz hat.
  2. Absatz 2Hält die oberste Finanzbehörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der obersten Finanzbehörde des anderen Vertragstaates so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.
  3. Absatz 3Die obersten Finanzbehörden der beiden Vertragstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen, die in diesem Abkommen nicht behandelt sind, vermieden werden kann.
  4. Absatz 4Die obersten Finanzbehörden der beiden Vertragstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung zweckmäßig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission durchgeführt werden, die aus Vertretern der obersten Finanzbehörden der beiden Vertragstaaten besteht.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020

Gesetzesnummer

10003974

Dokumentnummer

NOR12044551

alte Dokumentnummer

N3196420313L