Absatz einsIst eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Vertragstaaten der Auffassung, daß die Maßnahmen eines Vertragstaates oder beider Vertragstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt haben oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der obersten Finanzbehörde des Vertragstaates unterbreiten, in dem sie ihren Wohnsitz hat.