Kurztitel

Zollabkommen über Behälter (1956)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1964,

Typ

K (Geltungsbereich)

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

03.06.1964

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Nach Mitteilungen des Generalsekretariats der Vereinten Nationen haben seit den unter der Nr. 79 aus 1961, im Bundesgesetzblatt kundgemachten Ratifikationen und Beitritten folgende weitere Staaten das Zollabkommen über Behälter, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1958,, ratifiziert beziehungsweise sind diesem beigetreten:

                                       Datum der Hinterlegung der

        Staaten:                     Ratifikations- beziehungsweise

                                            Beitrittsurkunde:

Luxemburg                          25. Oktober 1960

Jugoslawien                         9. März 1961

Finnland                           15. Juni 1961

Griechenland                       12. September 1961

Bundesrepublik                     23. Oktober 1961

  Deutschland

Norwegen                           22. November 1961

Italien                            29. März 1962

Tschechoslowakei                   31. Mai 1962

  (mit Vorbehalt)

Kamerun                            24. September 1963

Algerien                           31. Oktober 1963

  (mit Vorbehalt)

Sierra Leone hat am 13. März 1962 erklärt, sich an dieses Abkommen gebunden zu erachten, dessen Anwendung bereits vor Erlangung der Unabhängigkeit auf das Gebiet dieses Staates ausgedehnt worden war.

Jamaika hat am 11. November 1963 erklärt, sich an dieses Abkommen gebunden zu erachten, dessen Anwendung bereits vor Erlangung der Unabhängigkeit auf das Gebiet dieses Staates ausgedehnt worden war.

Die Beitrittsurkunde der Tschechoslowakei enthält den Vorbehalt, daß die Tschechoslowakei gemäß Artikel 18 Absatz 1 des Abkommens durch die Bestimmungen des Artikels 17 des Abkommens nicht gebunden ist.

Der Vorbehalt Algeriens hat folgenden Wortlaut:

Die Demokratische und Volksstaatliche Republik Algerien betrachtet sich durch die Bestimmungen des Artikels 17 des Abkommens, betreffend die obligatorische Schiedsgerichtsbarkeit, nicht als gebunden.

Anmerkung

Deutschland/BRD

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2018

Gesetzesnummer

10003982

Dokumentnummer

NOR12044495

alte Dokumentnummer

N3196413841H