50 S – römisch IX. Olympische Winterspiele 1964 Innsbruck
Bundesgesetzblatt Nr. 332 aus 1963, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,
BG
Artikel eins,
01.01.1989
37/01 Geld- und Währungsrecht
Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 20, Scheidemünzengesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,.
Die Münzen sind aus einer Legierung von 900 Tausendteilen Silber und 100 Tausendteilen Kupfer hergestellt; sie haben einen Durchmesser von 34 mm und ein Rauhgewicht von 20 g, enthalten somit 18 g Feinsilber. Abweichungen hievon dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Gewicht 10/1000 nicht übersteigen. Die eine Seite zeigt einen Skispringer vor einer Gebirgslandschaft sowie die fünf olympischen Ringe und die Umschrift „IX. Olympische Winterspiele 1964 Innsbruck“. Die andere Seite zeigt in der Mitte die Zahl „50“, darunter zwei Lorbeerzweige und das Wort „Schilling“, umgeben von den Wappen der neun Bundesländer und der Umschrift „Republik Österreich“. Beide Seiten der Münze sind von einer erhöhten Randleiste umrahmt. Der Rand der Münze ist glatt und trägt die vertiefte Inschrift „Fuenfzig Schilling“.
Die Münzen sind bei allen Kassen des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften sowie ihrer Betriebe und im Privatverkehr ohne Begrenzung zum Nennwert in Zahlung zu nehmen. Von den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank sind sie in unbeschränkter Menge, von den Bundeskassen nach Maßgabe der verfügbaren Kassenbestände gegen Banknoten umzuwechseln.
26.06.2019
10003970
NOR12044457
N3196341926J