Kurztitel

50 S – römisch IX. Olympische Winterspiele 1964 Innsbruck

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 332 aus 1963, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 20, Scheidemünzengesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,.

Text

Die Münzen sind aus einer Legierung von 900 Tausendteilen Silber und 100 Tausendteilen Kupfer hergestellt; sie haben einen Durchmesser von 34 mm und ein Rauhgewicht von 20 g, enthalten somit 18 g Feinsilber. Abweichungen hievon dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Gewicht 10/1000 nicht übersteigen. Die eine Seite zeigt einen Skispringer vor einer Gebirgslandschaft sowie die fünf olympischen Ringe und die Umschrift „IX. Olympische Winterspiele 1964 Innsbruck“. Die andere Seite zeigt in der Mitte die Zahl „50“, darunter zwei Lorbeerzweige und das Wort „Schilling“, umgeben von den Wappen der neun Bundesländer und der Umschrift „Republik Österreich“. Beide Seiten der Münze sind von einer erhöhten Randleiste umrahmt. Der Rand der Münze ist glatt und trägt die vertiefte Inschrift „Fuenfzig Schilling“.

Die Münzen sind bei allen Kassen des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften sowie ihrer Betriebe und im Privatverkehr ohne Begrenzung zum Nennwert in Zahlung zu nehmen. Von den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank sind sie in unbeschränkter Menge, von den Bundeskassen nach Maßgabe der verfügbaren Kassenbestände gegen Banknoten umzuwechseln.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2019

Gesetzesnummer

10003970

Dokumentnummer

NOR12044457

alte Dokumentnummer

N3196341926J