Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Japan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1963,

Typ

Vertrag - Japan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

04.04.1963

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

Ist auf die Steuern, für die das Abkommen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 167 aus 2018, gilt, nicht mehr anzuwenden vergleiche Artikel 30, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 167 aus 2018,).

Tritt an dem Tag außer Kraft, an dem es nach Artikel 30,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 167 aus 2018,, letztmals anzuwenden ist vergleiche Artikel 30, Absatz 6,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 167 aus 2018,).

Text

Artikel römisch achtzehn

  1. Absatz eins,Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalvermögenswerten (ausgenommen die im Artikel römisch elf Absatz 3 und im Artikel römisch siebzehn Absatz 1 genannten Gewinne), die in einem der Vertragstaaten von einer im anderen Vertragstaat ansässigen Person bezogen werden, sind im erstgenannten Vertragstaat von der Besteuerung ausgenommen.
  2. Absatz 2,Abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 1:
    1. Litera a
      dürfen Gewinne aus der Veräußerung einer in einem der Vertragstaaten gelegenen Betriebstätte oder festen Einrichtung oder eines Anlagewertes (ausgenommen Schiffe oder Luftfahrzeuge) einer solchen Betriebstätte oder festen Einrichtung in diesem Vertragstaat besteuert werden; solche Gewinne sind dann als der Betriebstätte oder festen Einrichtung zurechenbar anzusehen;
    2. Litera b
      dürfen Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer in einem der Vertragstaaten ansässigen Körperschaft in diesem Vertragstaat besteuert werden, wenn
      (i) der Veräußerer dieser Anteile mindestens 25 v. H. des Grund- oder Stammkapitals dieser Körperschaft besitzt, und
      (ii) der Gesamtbetrag der im Steuerjahr veräußerten Anteile mindestens 5 v. H. des gesamten Grund- oder Stammkapitals dieser Körperschaft beträgt;
    3. Litera c
      dürfen Gewinne, die von einer in einem der Vertragstaaten ansässigen natürlichen Person während ihres Aufenthaltes in dem anderen Vertragstaat aus der Veräußerung von persönlichen Vermögenswerten erzielt werden, in diesem anderen Vertragstaat besteuert werden.

Schlagworte

Grundkapital

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2018

Gesetzesnummer

10003961

Dokumentnummer

NOR12044407

alte Dokumentnummer

N3196335543J