A.T.A. Abkommen - vorübergehende Einfuhr von Waren
Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1963,
Artikel 28,
21.08.1963
Nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen wird dieses Abkommen auf Antrag des Generalsekretärs des Rates beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.
Zu Urkund dessen haben die unterfertigten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Brüssel, am sechsten Dezember neunzehnhunderteinundsechzig, in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind, in einer einzigen Ausfertigung, die beim Generalsekretär des Rates hinterlegt wird; dieser übermittelt allen in Artikel 20 Absatz 1 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften.