Kurztitel

A. T. A. Abkommen – Zollabkommen über das Carnet A. T. A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1963,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28

Inkrafttretensdatum

21.08.1963

Index

39/04 Zollabkommen

Beachte

Anlage A des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 1997,, setzt mit ihrem Inkrafttreten in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, außer Kraft und tritt an dessen Stelle, vergleiche Artikel 19, Anlage A, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 1997,.

Text

Artikel 28.

Nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen wird dieses Abkommen auf Antrag des Generalsekretärs des Rates beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.

Zu Urkund dessen haben die unterfertigten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Brüssel, am sechsten Dezember neunzehnhunderteinundsechzig, in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind, in einer einzigen Ausfertigung, die beim Generalsekretär des Rates hinterlegt wird; dieser übermittelt allen in Artikel 20 Absatz 1 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2026

Gesetzesnummer

10005087

Dokumentnummer

NOR12044388

alte Dokumentnummer

N3196326539L