Kurztitel

A. T. A. Abkommen – Zollabkommen über das Carnet A. T. A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1963,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 27

Inkrafttretensdatum

21.08.1963

Index

39/04 Zollabkommen

Beachte

Anlage A des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 1997,, setzt mit ihrem Inkrafttreten in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, außer Kraft und tritt an dessen Stelle, vergleiche Artikel 19, Anlage A, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 1997,.

Text

Artikel 27.

Der Generalsekretär des Rates notifiziert allen Vertragsparteien, den anderen Staaten, die das Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beitreten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, den VERTRAGSPARTEIEN des GATT und der UNESCO

  1. Absatz a,
    die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 20;
  2. Absatz b,
    den Zeitpunkt, in dem dieses Abkommen nach Artikel 21 in Kraft tritt;
  3. Absatz c,
    die Kündigungen nach Artikel 22;
  4. Absatz d,
    die Notifikationen nach Artikel 23;
  5. Absatz e,
    jede nach Artikel 24 als angenommen geltende Änderung und den Tag ihres Inkrafttretens;
  6. Absatz f,
    den Eingang der Notifikationen nach Artikel 25;
  7. Absatz g,
    den Eingang der Erklärungen und Notifikationen nach Artikel 26 sowie den Tag, an dem Vorbehalte oder die Zurückziehung von Vorbehalten wirksam werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2026

Gesetzesnummer

10005087

Dokumentnummer

NOR12044387

alte Dokumentnummer

N3196326538L