A. T. A. Abkommen – Zollabkommen über das Carnet A. T. A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren
Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1963,
Vertrag – Multilateral
Artikel 26
21.08.1963
39/04 Zollabkommen
Anlage A des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 1997,, setzt mit ihrem Inkrafttreten in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, außer Kraft und tritt an dessen Stelle, vergleiche Artikel 19, Anlage A, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 1997,.
Ziffer eins Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder Ratifikation dieses Abkommens oder beim Beitritt zu diesem Abkommen erklären oder, nachdem er Vertragspartei dieses Abkommens geworden ist, dem Generalsekretär des Rates notifizieren, daß er Carnets A. T. A. nach diesem Abkommen nicht für den Postverkehr anerkennt. Diese Notifikation wird am neunzigsten Tag nach ihrem Eingang beim Generalsekretär wirksam.
Ziffer 2 Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch Notifikation an den Generalsekretär des Rates zurückziehen.
Ziffer 3 Andere Vorbehalte zu diesem Abkommen sind nicht zulässig.
22.01.2026
10005087
NOR12044386
N3196326537L