Kurztitel

A.T.A. Abkommen - vorübergehende Einfuhr von Waren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1963,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25,

Inkrafttretensdatum

21.08.1963

Text

Artikel 25.

1. Jeder Staat kann bei Unterzeichnung dieses Abkommens ohne Vorbehalt der Ratifikation oder bei Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch Notifikation an den Generalsekretär des Rates erklären, daß dieses Abkommen für alle oder für einzelne der Gebiete gilt, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Eine solche Notifikation wird drei Monate nach ihrem Eingang beim Generalsekretär des Rates wirksam, wobei jedoch das Abkommen für die in der Notifikation genannten Gebiete erst dann Anwendung findet, wenn es für den betreffenden Staat in Kraft getreten ist.

2. Jeder Staat, der dieses Abkommen durch Notifikation nach Absatz 1 auf ein Gebiet ausgedehnt hat, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt, kann dem Generalsekretär des Rates nach Artikel 22 notifizieren, daß dieses Gebiet das Abkommen nicht mehr anwendet.