Kurztitel

A. T. A. Abkommen – Zollabkommen über das Carnet A. T. A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1963,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

21.08.1963

Index

39/04 Zollabkommen

Beachte

Anlage A des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 1997,, setzt mit ihrem Inkrafttreten in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, außer Kraft und tritt an dessen Stelle, vergleiche Artikel 19, Anlage A, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 1997,.

Text

Artikel 23.

Ziffer eins Jeder Staat, der sich entschließt, Carnets A. T. A. nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 anzuerkennen, notifiziert dies im Zeitpunkt, in dem er dieses Abkommen unterzeichnet, ratifiziert oder ihm beitritt, oder danach dem Generalsekretär des Rates unter Anführung der Fälle, für die er sich zur Anerkennung von Carnets A. T. A. verpflichtet, und teilt gleichzeitig das Datum mit, von dem an diese Anerkennung wirksam wird.

Ziffer 2 Gleichartige Notifikationen können an den Generalsekretär des Rates gerichtet werden, um

  1. Absatz a,
    den Geltungsbereich früherer Notifikationen auszudehnen,
  2. Absatz b,
    den Geltungsbereich früherer Notifikationen vorbehaltlich Artikel 22 Absatz 4 einzuschränken oder aufzuheben.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2026

Gesetzesnummer

10005087

Dokumentnummer

NOR12044383

alte Dokumentnummer

N3196326534L