Kurztitel

A.T.A. Abkommen - vorübergehende Einfuhr von Waren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1963,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23,

Inkrafttretensdatum

21.08.1963

Text

Artikel 23.

1. Jeder Staat, der sich entschließt, Carnets A.T.A. nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 anzuerkennen, notifiziert dies im Zeitpunkt, in dem er dieses Abkommen unterzeichnet, ratifiziert oder ihm beitritt, oder danach dem Generalsekretär des Rates unter Anführung der Fälle, für die er sich zur Anerkennung von Carnets A.T.A. verpflichtet, und teilt gleichzeitig das Datum mit, von dem an diese Anerkennung wirksam wird.

2. Gleichartige Notifikationen können an den Generalsekretär des Rates gerichtet werden, um

  1. Absatz a
    den Geltungsbereich früherer Notifikationen auszudehnen,
  2. Absatz b
    den Geltungsbereich früherer Notifikationen vorbehaltlich Artikel 22 Absatz 4 einzuschränken oder aufzuheben.