Kurztitel

A.T.A. Abkommen - vorübergehende Einfuhr von Waren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1963,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22,

Inkrafttretensdatum

21.08.1963

Text

Artikel 22.

1. Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen. Jede Vertragspartei kann jedoch das Abkommen nach dem Tag, an dem es gemäß Artikel 21 in Kraft getreten ist, jederzeit kündigen.

2. Die Kündigung ist durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär des Rates zu notifizieren.

3. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde beim Generalsekretär des Rates wirksam.

4. Wenn eine Vertragspartei dieses Abkommen nach Absatz 1 kündigt oder eine Notifikation nach Artikel 23 Absatz 2 lit. (b) oder Artikel 25 Absatz 2 vornimmt, bleiben die Carnets A.T.A. gültig, die vor dem Tag des Wirksamwerdens der Kündigung oder Notifikation ausgegeben worden sind; ebenso bleibt die Bürgschaft des bürgenden Verbandes bestehen.