A. T. A. Abkommen – Zollabkommen über das Carnet A. T. A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren
Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1963,
Vertrag – Multilateral
Artikel 22
21.08.1963
39/04 Zollabkommen
Anlage A des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 1997,, setzt mit ihrem Inkrafttreten in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, außer Kraft und tritt an dessen Stelle, vergleiche Artikel 19, Anlage A, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 1997,.
Ziffer eins Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen. Jede Vertragspartei kann jedoch das Abkommen nach dem Tag, an dem es gemäß Artikel 21 in Kraft getreten ist, jederzeit kündigen.
Ziffer 2 Die Kündigung ist durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär des Rates zu notifizieren.
Ziffer 3 Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde beim Generalsekretär des Rates wirksam.
Ziffer 4 Wenn eine Vertragspartei dieses Abkommen nach Absatz 1 kündigt oder eine Notifikation nach Artikel 23 Absatz 2 lit. (b) oder Artikel 25 Absatz 2 vornimmt, bleiben die Carnets A. T. A. gültig, die vor dem Tag des Wirksamwerdens der Kündigung oder Notifikation ausgegeben worden sind; ebenso bleibt die Bürgschaft des bürgenden Verbandes bestehen.
22.01.2026
10005087
NOR12044382
N3196326533L