Kurztitel

A. T. A. Abkommen – Zollabkommen über das Carnet A. T. A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1963,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

21.08.1963

Index

39/04 Zollabkommen

Beachte

Anlage A des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 1997,, setzt mit ihrem Inkrafttreten in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, außer Kraft und tritt an dessen Stelle, vergleiche Artikel 19, Anlage A, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 1997,.

Text

Artikel 21.

Ziffer eins Dieses Abkommen tritt drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem fünf der in Artikel 20 Absatz 1 bezeichneten Staaten es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben.

Ziffer 2 Für jeden Staat, der dieses Abkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet, es ratifiziert oder ihm beitritt, nachdem fünf Staaten es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, tritt das Abkommen drei Monate nach Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2026

Gesetzesnummer

10005087

Dokumentnummer

NOR12044381

alte Dokumentnummer

N3196326532L