A. T. A. Abkommen – Zollabkommen über das Carnet A. T. A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren
Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1963,
Vertrag – Multilateral
Artikel 15
21.08.1963
39/04 Zollabkommen
Anlage A des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 1997,, setzt mit ihrem Inkrafttreten in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, außer Kraft und tritt an dessen Stelle, vergleiche Artikel 19, Anlage A, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 1997,.
Im Fall des Schmuggels, einer anderen Zuwiderhandlung oder eines Mißbrauches sind die Vertragsparteien ungeachtet der Bestimmungen dieses Abkommens berechtigt, gegen die Benutzer eines Carnet A. T. A. die erforderlichen Maßnahmen zur Erhebung der zu entrichtenden Eingangsabgaben und sonstigen Beträge und zur Verhängung von Strafen zu treffen, die diese Personen verwirkt haben. In diesen Fällen müssen die Verbände den Zollbehörden ihre Unterstützung gewähren.
22.01.2026
10005087
NOR12044375
N3196326526L