Kurztitel

A. T. A. Abkommen – Zollabkommen über das Carnet A. T. A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1963,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

21.08.1963

Index

39/04 Zollabkommen

Beachte

Anlage A des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 1997,, setzt mit ihrem Inkrafttreten in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, außer Kraft und tritt an dessen Stelle, vergleiche Artikel 19, Anlage A, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 1997,.

Text

Artikel 12.

Ziffer eins Können vorübergehend eingeführte Waren wegen einer Beschlagnahme, die nicht von einer Privatperson veranlaßt worden ist, nicht wiederausgeführt werden, so wird die Wiederausfuhrfrist für die Dauer der Beschlagnahme gehemmt.

Ziffer 2 Die Zollbehörden benachrichtigen nach Möglichkeit den bürgenden Verband, wenn von ihnen oder auf ihre Veranlassung auf Carnets A. T. A. abgefertigte Waren beschlagnahmt worden sind, für deren Eingangsabgaben dieser Verband haftet; sie teilen ihm außerdem die beabsichtigten Maßnahmen mit.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2026

Gesetzesnummer

10005087

Dokumentnummer

NOR12044372

alte Dokumentnummer

N3196326523L