Kurztitel

A. T. A. Abkommen – Zollabkommen über das Carnet A. T. A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1963,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

21.08.1963

Index

39/04 Zollabkommen

Beachte

Anlage A des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 1997,, setzt mit ihrem Inkrafttreten in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, außer Kraft und tritt an dessen Stelle, vergleiche Artikel 19, Anlage A, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 1997,.

Text

Artikel 11.

Bei Vernichtung, Verlust oder Diebstahl eines Carnet A. T. A. über Waren, die sich im Gebiet einer Vertragspartei befinden, werden die Zollbehörden dieser Vertragspartei auf Antrag des ausgebenden Verbandes vorbehaltlich der von ihnen festgesetzten Bedingungen ein Ersatzpapier anerkennen, dessen Gültigkeit am gleichen Tag erlischt wie die des ersetzten Carnet.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2026

Gesetzesnummer

10005087

Dokumentnummer

NOR12044371

alte Dokumentnummer

N3196326522L