A. T. A. Abkommen – Zollabkommen über das Carnet A. T. A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren
Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1963,
Vertrag – Multilateral
Artikel 11
21.08.1963
39/04 Zollabkommen
Anlage A des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 1997,, setzt mit ihrem Inkrafttreten in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, außer Kraft und tritt an dessen Stelle, vergleiche Artikel 19, Anlage A, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 1997,.
Bei Vernichtung, Verlust oder Diebstahl eines Carnet A. T. A. über Waren, die sich im Gebiet einer Vertragspartei befinden, werden die Zollbehörden dieser Vertragspartei auf Antrag des ausgebenden Verbandes vorbehaltlich der von ihnen festgesetzten Bedingungen ein Ersatzpapier anerkennen, dessen Gültigkeit am gleichen Tag erlischt wie die des ersetzten Carnet.
22.01.2026
10005087
NOR12044371
N3196326522L