Kurztitel

A.T.A. Abkommen - vorübergehende Einfuhr von Waren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1963,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11,

Inkrafttretensdatum

21.08.1963

Text

Artikel 11.

Bei Vernichtung, Verlust oder Diebstahl eines Carnet A.T.A. über Waren, die sich im Gebiet einer Vertragspartei befinden, werden die Zollbehörden dieser Vertragspartei auf Antrag des ausgebenden Verbandes vorbehaltlich der von ihnen festgesetzten Bedingungen ein Ersatzpapier anerkennen, dessen Gültigkeit am gleichen Tag erlischt wie die des ersetzten Carnet.