Kurztitel

A.T.A. Abkommen - vorübergehende Einfuhr von Waren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1963,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6,

Inkrafttretensdatum

21.08.1963

Text

KAPITEL römisch IV.
Bürgschaft.

Artikel 6.

1. Jeder bürgende Verband verpflichtet sich gegenüber den Zollbehörden des Landes, in dem er seinen Sitz hat, zur Entrichtung der Eingangsabgaben und der sonstigen Beträge, die bei Nichterfüllung der für die vorübergehende Einfuhr oder die Anweisung geltenden Bedingungen für Waren zu zahlen sind, die unter Verwendung eines vom zuständigen ausgebenden Verband ausgestellten Carnet A.T.A. in dieses Land eingeführt werden. Er haftet mit den Personen, die die vorgenannten Beträge schulden, solidarisch für die Entrichtung dieser Beträge.

2. Der bürgende Verband ist nicht verpflichtet, einen die Eingangsabgaben um mehr als 10 vom Hundert übersteigenden Betrag zu entrichten.

3. Haben die Zollbehörden des Einfuhrlandes ein Carnet A.T.A. für bestimmte Waren vorbehaltlos erledigt, so können sie vom bürgenden Verband für diese Waren die Entrichtung der in Absatz 1 erwähnten Beträge nicht mehr verlangen. Dagegen kann eine aus der Bürgschaftsleistung hergeleitete Forderung dem bürgenden Verband gegenüber noch geltend gemacht werden, wenn nachträglich festgestellt wird, daß die Erledigung des Carnet nicht ordnungsmäßig oder auf betrügerische Weise erwirkt worden ist oder daß die für die vorübergehende Einfuhr oder die Anweisung geltenden Bestimmungen verletzt worden sind.

4. Die Zollbehörden können die Entrichtung der in Absatz 1 genannten Beträge vom bürgenden Verband nicht mehr verlangen, wenn ein solcher Anspruch nicht innerhalb eines Jahres vom Ablauf der Gültigkeitsdauer des Carnet an bei diesem Verband geltend gemacht worden ist.